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Stundentafel · Österreich: Stundentafel Mittelschule Österreich

Mittelschule — subsidiäre Stundentafel (ohne Führung eines Schwerpunktes, Anlage 1 Sechster Teil Z 2 lit. e). Wochenstunden je Fach, aus der amtlichen Quelle übernommen und Zahl für Zahl geprüft am 10. Oktober 2026.

Fach1. Klasse2. Klasse3. Klasse4. Klasse
Religion12222
Deutsch24444
Lebende Fremdsprache34433
Mathematik44443
Digitale Grundbildung51111
Chemie6–––2
Physik7–122
Biologie und Umweltbildung82222
Geschichte und Politische Bildung9–222
Geografie und wirtschaftliche Bildung102122
Musik112221
Kunst und Gestaltung122222
Technik und Design132222
Bewegung und Sport144334
Ernährung und Haushalt15–1––
  1. Religion: Summe 8; auch schulautonom fix 2 je Klasse (8), von Kürzungen ausgenommen
  2. Deutsch: Summe 16; schulautonom mind. 15 (Summe 1.–4. Kl.)
  3. Lebende Fremdsprache: Summe 14; schulautonom mind. 12
  4. Mathematik: Summe 15; Geometrisches Zeichnen ist integriert (Fußnote *3); schulautonom mind. 14, bzw. mind. 15, wenn Geometrisches Zeichnen nicht als eigener schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird
  5. Digitale Grundbildung: Summe 4; schulautonom mind. 1 je Klasse (mind. 4)
  6. Chemie: Summe 2; schulautonom mind. 2
  7. Physik: Summe 5; schulautonom mind. 4
  8. Biologie und Umweltbildung: Summe 8; schulautonom mind. 6
  9. Geschichte und Politische Bildung: Summe 6; schulautonom mind. 5
  10. Geografie und wirtschaftliche Bildung: Summe 7; schulautonom mind. 6
  11. Musik: Summe 7; schulautonom mind. 5 (an Privatschulen mit Israelitischer Kultusgemeinde als religionsgesellschaftlicher Oberbehörde mind. 1, wenn Hebräisch als zweite lebende Fremdsprache mit mind. 10 Wochenstunden geführt wird)
  12. Kunst und Gestaltung: Summe 8; schulautonom mind. 6
  13. Technik und Design: Summe 8; schulautonom mind. 6
  14. Bewegung und Sport: Summe 14; schulautonom mind. 13
  15. Ernährung und Haushalt: Summe 1; schulautonom mind. 1
Hinweise

Was dazu gehört

  • Quelle: Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 idF BGBl. II Nr. 178/2025, Anlage 1, Sechster Teil „Stundentafeln“. Geltende Fassung in RIS seit 1.9.2025; laut RIS-Abfrage vom 10.10.2026 seither keine weitere Änderung der Lehrpläne kundgemacht.
  • Gültigkeit 2026/27: Der neue Lehrplan (BGBl. II Nr. 1/2023 bzw. 239/2023) tritt klassenweise aufsteigend in Kraft (1. Kl. 2023/24, 2. Kl. 2024/25, 3. Kl. 2025/26, 4. Kl. ab 1.9.2026) — ab 2026/27 gilt diese Stundentafel also in allen vier Klassen (Art. 1 § 2 Abs. 9 und 10). Die Novellen BGBl. II Nr. 280/2024 und 178/2025 ändern im Sechsten Teil nur Freigegenstände (Österreichische Gebärdensprache) und die Orientierungsklasse; die Stunden der Pflichtgegenstände sind gegenüber der Fassung 2023 gleich (Fassungen verglichen).
  • Diese Tabelle ist die subsidiäre Stundentafel: Sie gilt, soweit die Schule keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen hat. Mit Schwerpunkt (Sprachen · Mathematik und Naturwissenschaften · Wirtschaft und Gesellschaft · Musik, Kunst und Kreativität) gelten die Tafeln lit. a–d (eigene Einträge).
  • 1.–4. Klasse = 5.–8. Schulstufe. Angaben in Wochenstunden; „–“ in der Quelle = 0. Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten (§ 4 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985); die Schulleitung kann andere Einheiten festlegen, solange die Wochenstundenzahl laut Lehrplan erhalten bleibt.
  • Verbindliche Übung Bildungs- und Berufsorientierung (nicht in den Zeilen): 3. Kl. 0–1, 4. Kl. 0–1, insgesamt 1 Wochenstunde als eigener Unterrichtsgegenstand in der 3. bzw. 4. Klasse, dazu 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände in der 3. bzw. 4. Klasse.
  • Gesamtwochenstundenzahl laut Quelle: 29 · 31 · 31–32 · 32–33, zusammen 124 (123 in den Pflichtgegenständen + 1 Bildungs- und Berufsorientierung). Eine einzige Gesamtzahl für die 3. und 4. Klasse gibt es nicht; das hängt davon ab, wo die Schule die Stunde Berufsorientierung ansetzt.
  • Schulautonome Bandbreiten (Z 1 „Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen“): verbindlich sind 124 Wochenstunden über die vier Klassen und die Mindeststunden je Gegenstand (Summe 1.–4. Kl.), siehe Zeilenhinweise. Die Aufteilung auf die Klassen legt die Schule fest. Zusätzlich: Zweite lebende Fremdsprache ohne Mindestmaß, bei Schwerpunkt Sprachen mind. 6 über zwei Jahre (auch eine Volksgruppensprache oder statt dessen Latein; die erste heißt dann Erste lebende Fremdsprache). Geometrisches Zeichnen ohne Mindestmaß, bei MINT/NAWI-Schwerpunkt mind. 2. Bildungs- und Berufsorientierung mind. 2 (davon mind. 1 als eigener Gegenstand in der 3./4. Kl., der Rest geblockt oder integriert). Sonstige verbindliche Übungen und schulautonome Schwerpunktsetzung (schulautonome Pflichtgegenstände) legt die Schule fest.
  • Fußnote 1 der Ermächtigung: In höchstens fünf Pflichtgegenständen (nicht Religion) darf die Mindestzahl um je 1 Wochenstunde unterschritten werden. Bedingungen: Maßnahmen, die alle Kompetenzbereiche sichern, und ein anspruchsvolles Konzept zur Profilbildung. Digitale Grundbildung bleibt mind. 1 Wochenstunde je Klasse.
  • Schulautonome Lehrplanbestimmungen beschließt das Schulforum, sie gehen zur Kenntnis an die Schulbehörde und werden einen Monat an der Schule angeschlagen (§ 6 Abs. 3 SchOG).
  • Bemerkungen zu den Stundentafeln: Gegenstände mit weniger als 2 Wochenstunden dürfen geblockt geführt werden. Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch ist zusätzlicher Förderunterricht (Deutsch als Zweitsprache) bis 6 Wochenstunden möglich; umfasst er mehr als 2 Wochenstunden, dürfen die Pflichtgegenstände um bis zu 3 Wochenstunden gekürzt werden. Förderunterricht ist in allen Pflichtgegenständen möglich.
  • Freigegenstände/unverbindliche Übungen (Summe über 4 Jahre): Vertiefung eines Pflichtgegenstandes 2–8; Fremdsprachen als Freigegenstand 6–12 (u. a. Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Volksgruppensprachen, Türkisch, Romanes, Österreichische Gebärdensprache); Erstsprachenunterricht 2–6 je Klasse (8–24); Informatik, Geometrisches Zeichnen, Chor, Darstellendes Spiel, Instrumentalmusik und Gesang, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bildungs- und Berufsorientierung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Schach, Textverarbeitung, Soziales Lernen je 2–8.
  • Sonderformen haben eigene Stundentafeln in eigenen Anlagen: Musikmittelschule (Anl. 2), Sportmittelschule (Anl. 3), Skimittelschule (Anl. 4), Minderheitenschulwesen Slowenisch/Kroatisch/Ungarisch (Anl. 5–7), Bilinguale Mittelschule (Anl. 8). Für Deutschförderklassen gibt es eine eigene Stundentafel.

Quelle: RIS — Lehrpläne der Mittelschulen, Anlage 1 (geltende Fassung seit 1.9.2025, BGBl. II Nr. 185/2012 idF BGBl. II Nr. 178/2025), Sechster Teil: Stundentafeln · RIS — Lehrpläne der Mittelschulen, Art. 1 § 2 (Inkrafttreten, klassenweise aufsteigend) · RIS — Gesamte Rechtsvorschrift für Lehrpläne der Mittelschulen (Gesetzesnummer 20007850) · RIS — Schulzeitgesetz 1985, § 4 (Unterrichtsstunde 50 Minuten) · Bundesministerium für Bildung — Lehrplan der Mittelschule. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

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