Stundentafel · Österreich: Stundentafel Volksschule Österreich
Volksschule (Grundschule, 1.–4. Schulstufe). Wochenstunden je Fach, aus der amtlichen Quelle übernommen und Zahl für Zahl geprüft am 10. Oktober 2026.
| Fach | 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe | 4. Schulstufe |
|---|---|---|---|---|
| Religion1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Deutsch2 | 7 | 7 | 7 | 7 |
| Lebende Fremdsprache3 | – | – | 1 | 1 |
| Mathematik4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
| Sachunterricht5 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| Musik6 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Kunst und Gestaltung7 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Technik und Design8 | 1 | 1 | 2 | 2 |
| Bewegung und Sport9 | 3 | 3 | 2 | 2 |
| Summe | 22 | 22 | 23 | 23 |
- Religion: Pflichtgegenstand; eine schulautonome Verringerung ist nicht zulässig
- Deutsch: Bereich Sprachen. In bilingual geführten (teilweise englischsprachigen) Klassen nach § 10 Abs. 2 Z 3 SchOG (Fußnote 5, eingefügt durch BGBl. II Nr. 204/2024): Grundstufe I je 4 Deutsch + 4 Englisch, Grundstufe II 5 Deutsch + 4 Englisch. Die Fußnote tritt schulstufenweise aufsteigend in Kraft (Art. 1 § 5 Abs. 31): 2026/27 gilt sie für die 1.–3. Schulstufe, für die 4. Schulstufe erst ab 1.9.2027 (Praxisvolksschule der PH Salzburg bereits seit 1.9.2024)
- Lebende Fremdsprache: Bereich Sprachen. Pflichtgegenstand erst ab der 3. Schulstufe (in der 1. und 2. Schulstufe „-“); dort ist sie eine verbindliche Übung, integrativ mit 32 Jahresstunden
- Mathematik: Bereich Mathematik, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Gesellschaft
- Sachunterricht: Bereich Mathematik, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Gesellschaft
- Musik: Bereich Musik, Kunst und Kreativität
- Kunst und Gestaltung: Bereich Musik, Kunst und Kreativität
- Technik und Design: Bereich Musik, Kunst und Kreativität
- Bewegung und Sport: Bereich Gesundheit und Bewegung; zusammen mindestens 10 Jahreswochenstunden, schulautonom nicht unterschreitbar
Was dazu gehört
- Fassung: Lehrplan der Volksschule, BGBl. Nr. 134/1963, Anlage A (RIS: Anl. 1), Sechster Teil lit. b „Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe“, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2025 (RIS-Fassung in Kraft seit 01.09.2025, abgefragt für den 10.10.2026; keine spätere Novelle). Eingeführt mit BGBl. II Nr. 1/2023, lit. b neu gefasst durch BGBl. II Nr. 204/2024; BGBl. II Nr. 280/2024 hat in lit. b nur die unverbindliche Übung Österreichische Gebärdensprache ergänzt; BGBl. II Nr. 178/2025 betrifft nur lit. c (Orientierungsklasse) und den Zehnten Teil. Die Wochenstunden der Pflichtgegenstände sind in allen Fassungen gleich. Weil die Fassungen schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten (§ 5 Abs. 28, 31, 32), gilt 2026/27 für die 4. Schulstufe formal noch lit. b in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 – mit denselben Wochenstunden.
- Inkrafttreten (Art. 1 § 5 Abs. 28): Der neue Lehrplan gilt aufsteigend, für die 1. Schulstufe ab 1.9.2023, die 2. ab 1.9.2024, die 3. ab 1.9.2025 und die 4. ab 1.9.2026. 2026/27 ist damit das erste Schuljahr, in dem alle vier Schulstufen nach dieser Stundentafel unterrichtet werden.
- Die Werte oben sind die subsidiäre Stundentafel (gilt ohne schulautonome Abweichung). Die Summen 22/22/23/23 = 90 sind aus den Zeilen gerechnet. Die Stundentafel selbst gibt die Gesamtwochenstundenzahl als Bandbreite an: 20–23 (1. und 2. Schulstufe), 22–25 (3. und 4. Schulstufe), Gesamt 90.
- Schulautonome Bandbreite (Fußnote 1): Bei Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen dürfen die Wochenstunden je Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde erhöht oder verringert werden, insgesamt um höchstens vier. Religion darf nicht verringert werden. Bewegung und Sport darf zusammen 10 Jahreswochenstunden nicht unterschreiten. Kein Unterrichtsgegenstand darf auf einer Schulstufe ganz gestrichen werden. Das Gesamtausmaß von 90 Wochenstunden darf nicht überschritten werden.
- Verbindliche Übungen ohne eigene Wochenstunde (in der Tabelle mit „x“ markiert, sie verändern die Gesamtwochenstundenzahl nicht): „Lebende Fremdsprache“ in der Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe) integrativ mit 32 Jahresstunden; „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ in allen vier Schulstufen integrativ mit je 10 Jahresstunden.
- Förderunterricht: je Schulstufe 1 Wochenstunde, in der Stundentafel unter der Gesamtwochenstundenzahl angeführt. Er ist fachübergreifend, wird bei Bedarf angeboten und additiv oder integrativ geführt; Bezug Deutsch (in bilingual geführten Klassen auch Englisch) und/oder Mathematik, festgehalten in einem schriftlichen Förderkonzept.
- Wochenstunden sind Unterrichtsstunden zu 50 Minuten (Schulzeitgesetz 1985 § 4 Abs. 1). Die unterrichtliche Einheit muss sich in der Volksschule im Allgemeinen nicht an der Unterrichtsstunde orientieren und kann als Gesamtunterricht ausgewiesen werden. Ausgenommen ist raum- oder personengebundener Unterricht (z. B. Bewegung und Sport, Technik und Design); die vorgegebene Gesamtstundenanzahl ist einzuhalten. Gegenstände mit einer Wochenstunde können auch mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche geführt werden.
- Nicht in den Zeilen enthalten: unverbindliche Übungen (Chorgesang, Spielmusik, Bewegung und Sport, Darstellendes Spiel, Musikalisches Gestalten, Bildnerisches Gestalten, Lebende Fremdsprache, Interessen- und Begabungsförderung, je (1)–2 Wochenstunden; Österreichische Gebärdensprache 1–2, ohne schulautonome Bestimmung –/–/1/1, nach § 5 Abs. 32 aufsteigend ab 1.9.2025 für die 1. Schulstufe, 2026/27 also nur in der 1. und 2. Schulstufe; Erstsprachenunterricht 2–6) sowie die eigenen Stundentafeln der Deutschförderklassen einschließlich der Orientierungsklasse (15 Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse + 2 Religion + Rest; Orientierungsklasse seit BGBl. II Nr. 178/2025). Volksschulen mit Minderheitensprachen in Burgenland und Kärnten haben eigene Lehrpläne (BGBl. Nr. 118/1966).
- Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch kann zusätzlich besonderer Förderunterricht mit bis zu 6 Wochenstunden angeboten werden. Bei mehr als 2 Wochenstunden kann ihre Gesamtwochenstundenanzahl der Pflichtgegenstände um bis zu 3 Wochenstunden gekürzt werden (Anlage A, Fünfter Teil Z 8).
Quelle: RIS – Lehrplan der Volksschule, Anl. 1 (Anlage A), Bundesrecht konsolidiert idF BGBl. II Nr. 178/2025, Sechster Teil Stundentafeln · RIS – Lehrplan der Volksschule, Art. 1 § 5 (Inkrafttreten, Abs. 28 und 31–33) · RIS – BGBl. II Nr. 1/2023 (neuer Lehrplan der Volksschule, Anlage A) · RIS – BGBl. II Nr. 204/2024 (Neufassung Sechster Teil lit. b) · RIS – BGBl. II Nr. 280/2024 (Ergänzung Österreichische Gebärdensprache) · BMB (Bundesministerium für Bildung) – Lehrplan der Volksschule (Übersicht) · RIS – Schulzeitgesetz 1985 § 4 (Unterrichtsstunde 50 Minuten). Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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