Pflichtstunden · Baden-Württemberg: Pflichtstunden der Lehrkräfte in Baden-Württemberg
Grundlage ist die Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vom 8. Juli 2014 (GBl. 2014, 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 61; nur neuer § 9, Stundenzahlen unverändert); die Werte gelten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Geprüft am 10. Oktober 2026.
| Schulart | Pflichtstunden | Unterschiede |
|---|---|---|
| Grundschule | 28 | § 2 Abs. 1 Nr. 1; Fachlehrkräfte musisch-technisch: 28 (Nr. 8a) |
| Hauptschule / Werkrealschule | 27 | § 2 Abs. 1 Nr. 2; Fachlehrkräfte musisch-technisch: 28 (Nr. 8a) |
| Realschule | 27 | § 2 Abs. 1 Nr. 3; Fachlehrkräfte musisch-technisch: 28 (Nr. 8a) |
| Gymnasium | 25 | Höherer Dienst 25 (Nr. 6), gehobener Dienst 27 (Nr. 3); Fachlehrkräfte musisch-technisch und Sportlehrkräfte 28 (Nr. 8a, 12); keine eigene Oberstufen-Ermäßigung |
| Gemeinschaftsschule | 27 | 27 (Nr. 5a); mit eingerichteter gymnasialer Oberstufe bzw. für dort eingesetzte Lehrkräfte: gehobener Dienst 27, höherer Dienst 25 (Nr. 5b); Fachlehrkräfte musisch-technisch 28 (Nr. 8a) |
| Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) | 26 | 26 (Nr. 4); Fachlehrkräfte musisch-technisch 28 (Nr. 8a); 31 für Fachlehrkräfte mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistig- und Körperbehinderte inkl. Schulkindergärten (Nr. 8b) und Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte (Nr. 9) |
| Berufliche Schulen | 25 | Wissenschaftliche Lehrkräfte 25 (Nr. 7), Sportlehrkräfte 28 (Nr. 12). Technische Lehrkräfte: kaufmännisch/hauswirtschaftlich 27 (Nr. 10); gewerblich/landwirtschaftlich 28 bei bis zu 4, 27 bei 5 oder mehr Stunden Technologiepraktikum bzw. Praktischer Fachkunde (Nr. 11a/b) |
Was außerdem gilt
- Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten; bei längeren oder kürzeren Einheiten ändert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend (§ 1 Abs. 1).
- Altersermäßigung (§ 5): 1 Wochenstunde ab dem Schuljahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, insgesamt 2 ab dem des 62.; bei Teilzeit anteilig. Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 6, auf Antrag): GdB ab 50/70/90 = 2/3/4 Stunden weniger.
- Vorgriffstunde (§ 3) seit 2020/21 nur freiwillig auf Antrag: 3 Jahre je +1, 3 Jahre normal, 3 Jahre je −1 Stunde. Kein allgemeines Arbeitszeitkonto; seit 01.01.2021 ungleiche Verteilung über mind. zwei Schuljahre möglich (§ 2a).
- Koalitionsvertrag Grüne/CDU 2026–2031 (6. Mai 2026): Deputat unverändert; angekündigt, nicht in Kraft: Rückführung des Entlastungskontingents, Ansparen von bis zu 1.000 angeordneten Überstunden (Beamte allgemein).
Quellen: Landesrecht BW (amtliches Portal): Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vom 8. Juli 2014, aktuelle Gesamtausgabe (Stand: letzte Änderung durch VO vom 25. Juli 2024, GBl. 2024 Nr. 61; „zum 10.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung“) · Landesrecht BW: Permalink auf die jeweils gültige Fassung der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO · Regierungspräsidien Baden-Württemberg: Arbeitszeit (Lehrkräfte, Personalrecht), mit Verweis auf die Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und die Altersermäßigung · Koalitionsvertrag Grüne/CDU Baden-Württemberg 2026–2031 (6. Mai 2026), offizielle Fassung auf baden-wuerttemberg.de: keine Deputatsänderung; Entlastungskontingent; bis zu 1.000 angeordnete Überstunden ansparen (geplant) · KMK: Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, Schuljahr 2025/2026 (Stand Januar 2026), zum Vergleich. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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