Pflichtstunden · Berlin: Pflichtstunden der Lehrkräfte in Berlin
Grundlage ist § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) des Landes Berlin mit der Anlage „Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer“ in der Fassung vom 6. Juli 2010 (gültig seit 1. August 2010); die Werte gelten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Geprüft am 10. Oktober 2026.
| Schulart | Pflichtstunden | Unterschiede |
|---|---|---|
| Grundschule | 28 | Nr. 1: Kl. 1–6, Krankenhausunterricht, Grundstufen von ISS und Gemeinschaftsschule; 27 in Beo-Klassen (bei überwiegendem Einsatz), Körperbehinderten- und Sprachheilklassen |
| Gymnasium | 26 | Nr. 4, auch Französisches Gymnasium und grundständige Gymnasien ab Klasse 5; für die Oberstufe nennt die AZVO keine eigene Zahl |
| Integrierte Sekundarschule | 26 | Nr. 5, ohne Grundschulteil; Lehrkräfte in der Grundstufe: 28 (Nr. 1) |
| Gemeinschaftsschule | 26 | 26 außerhalb des Grundschulteils (Nr. 5); 28 in der Grund- bzw. Primarstufe (Nr. 1) |
| Förderschule (AZVO: Sonderschulen) | 27 | Nr. 7; 25 an der Gehörlosenschule und der Blindenbildungsanstalt (Nr. 7) sowie an Schulen in Heimen (Nr. 8) |
| Berufliche Schulen (Oberstufenzentren) | 26 | Nr. 9: 26 an berufsfeldbezogenen OSZ sowie Berufs-, Berufsfach-, Fachober- und Fachschulen; 25 an berufsbildenden Schulen mit sonderpädagogischer Prägung |
| Lehrkräfte für Fachpraxis (berufliche Schulen) | 32 | Nr. 10, für fachpraktischen Unterricht |
| Zweiter Bildungsweg (Abendgymnasien, Kollegs an Volkshochschulen, Berlin-Kolleg) | 25 | Nr. 6, auch Studienkollegs für ausländische Studierende |
Was außerdem gilt
- Altersermäßigung (Beamte, § 1 Abs. 4 AZVO): ab 2/3 Unterrichtsverpflichtung 1 Stunde ab dem Schuljahr nach Vollendung des 58. Lebensjahres, ab dem 61. 1 weitere (zusammen 2); bei 1/2 bis unter 2/3 ab dem 60. 1 Stunde.
- Neu (Vereinbarung Senat/GEW vom 18.05.2026): ab dem Schuljahr nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine dritte Stunde (ab 2/3), laut Drs. 19/26184 voraussichtlich ab 01.02.2027; in der AZVO am 10.10.2026 noch nicht enthalten.
- Tarifbeschäftigte (eingestellt bis 28.02.2005, vor dem 1.9.2008 50 Jahre alt) erhalten nach VV Zumessung ab 2025/26 ab 55 Jahren 1 Stunde, ab 60 1 weitere (ab 2/3); bei 1/2 bis 2/3 ab 57 Jahren 1 Stunde.
- Keine Vorgriffsstunde; das Arbeitszeitkonto endete 2014, Altguthaben wird nach § 2b AZVO vor dem Ausscheiden abgebaut. Ab 2026/27 je 1 Anrechnungsstunde für Klassenleitungen an Grundschulen und in der Primarstufe der Gemeinschaftsschulen.
Quellen: AZVO Berlin, Anlage zu § 1 Abs. 3 'Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer' (Fassung 06.07.2010, gültig ab 01.08.2010), gesetze.berlin.de · AZVO Berlin, § 1 Regelmäßige Arbeitszeit (inkl. Abs. 4 Altersermäßigung), gültig ab 31.12.2017, gesetze.berlin.de · AZVO Berlin, Gesamtausgabe (Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 19.12.2017, GVBl. S. 695) · Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/20569, Antwort des Senats vom 23.10.2024 (letzte die Lehrkräfte betreffende AZVO-Änderung: 2014) · SenBJF Pressemitteilung 18.05.2026: Entlastungsvereinbarung mit der GEW BERLIN (zusätzliche Ermäßigungsstunde ab 63, ab 2026/27) · Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/26184, Antwort vom 12.06.2026 (höhere Altersermäßigung ab 01.02.2027) · Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/26771, Antwort vom 20.08.2026 (Altersermäßigung nach VV Zumessung; ab 63 von 2 auf 3 Stunden) · SenBJF Pressemitteilung 21.08.2026 'Neues Schuljahr 2026/27'. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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