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Pflichtstunden · Schleswig-Holstein: Pflichtstunden der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein

Grundlage ist die Landesverordnung über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung – PflichtStVO) vom 30. April 2014, zuletzt geändert am 18. Juni 2024; die Werte gelten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte und entsprechen der KMK-Übersicht 2025/26. Geprüft am 10. Oktober 2026.

SchulartPflichtstundenUnterschiede
Grundschule28
Gemeinschaftsschule (Verordnung: Gemeinschafts- oder Regionalschulen)2728 bei über 50 % Unterricht im Grundschulbereich; 25,5 bei Oberstufenunterricht in einem Kern- oder profilgebenden Fach, zwei profilergänzenden Fächern oder ab 5 Wochenstunden; trifft beides zu: 27
Gymnasium25,525,5 für Studienrätinnen und Studienräte; andere Lehrkräfte 27, bei Oberstufenunterricht (Voraussetzungen wie an der Gemeinschaftsschule) 25,5
Förderzentrum (Sonderschullehrkräfte)2727 auch bei organisatorischer Verbindung mit einer anderen Schulart und beim Einsatz in anderen Schularten; Inklusionsunterricht mit Reisetätigkeit: 5–7 Stunden −0,5, 8–14 −1, 15–21 −1,5, über 21 −2
Berufsbildende Schulen25,525,5 für Studienrätinnen/-räte und Berufsschuloberlehrkräfte; 28 für Fachlehrkräfte (Eingangsamt A 10); sonst 27, ab 5 Wochenstunden am Beruflichen Gymnasium, an Fachober- oder Berufsoberschule 25,5
Hinweise

Was außerdem gilt

  • Basis sind Unterrichtsstunden zu 45 Minuten; andere Taktungen werden umgerechnet. Die Pflichtstunden sind weder Mindest- noch Höchstgrenze; Abweichungen sind spätestens im übernächsten Schuljahr auszugleichen.
  • Altersermäßigung ab Beginn des Schuljahres nach Vollendung des 58. Lebensjahres: 1 Stunde, nach dem 60.: 2, nach dem 63.: 3; bei Schwerbehinderung (ab GdB 50) 2 Stunden nach dem 55. und 3 nach dem 60. Lebensjahr.
  • Schwerbehinderte: pauschal −0,5 Wochenstunden, auf Antrag zusätzlich nach GdB 50 = 1, 60 = 2, 70 = 3, 80 = 4, 90 = 5, 100 = 6 Stunden. In Teilzeit gelten Alters- und Schwerbehindertenermäßigung ab ¾ der Pflichtstunden voll, darunter zur Hälfte.
  • Keine aktuelle Vorgriffsstunde und kein Arbeitszeitkonto; §§ 6–9 regeln nur den Ausgleich früherer Vorgriffsstunden, längstens bis zum Schuljahr 2017/18. Letzte Änderung am 18. Juni 2024 (in Kraft 30. Juli 2024): nur die Befristung entfiel.

Quellen: Landesverordnung über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung – PflichtStVO) vom 30. April 2014, aktuelle Gesamtausgabe (Stand: letzte Änderung LVO v. 18.06.2024), Landesrecht Schleswig-Holstein (juris), Permalink · Dieselbe Verordnung, Direktansicht im Landesrecht Schleswig-Holstein · NBl. MBWFK Schl.-H. Ausgabe 6/7/2024, S. 201: Landesverordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom 18. Juni 2024 (Entfristung, in Kraft 30.07.2024) · KMK, Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, Schuljahr 2025/2026 (zum Vergleich). Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

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