Alternative zu ASV, SchILD-NRW oder LUSD? Was die Landessoftware leistet und was Schulen daneben brauchen
Wer eine Alternative zu ASV, SchILD-NRW oder LUSD sucht, stößt zuerst auf das Schulrecht: An öffentlichen Schulen ist die Landessoftware in mehreren Ländern vorgeschrieben. Was sie abdeckt, was sie meist nicht übernimmt, wie eine Schule beide Systeme ohne doppelte Eingabe nutzt und wann sie frei wählen kann.
Wer eine Alternative zu ASV, SchILD-NRW oder LUSD sucht, will meist zwei Dinge wissen: Darf unsere Schule die Landessoftware überhaupt ersetzen? Und wenn nicht, welche Software brauchen wir daneben? Die kurze Antwort: An öffentlichen Schulen schreiben mehrere Länder ihre Schulverwaltungssoftware vor, etwa Bayern, Baden-Württemberg und Hessen; Niedersachsen verpflichtet die Schulen schrittweise auf eine zentrale Datenbank des Kultusministeriums. Ersetzen lässt sich die Landessoftware dort nicht. Sie übernimmt aber vor allem die amtlichen Aufgaben: Schüler- und Unterrichtsdaten, die Statistik und je nach Land die Zeugnisse. Für Stundenplan, Vertretung, digitales Klassenbuch, Elternbriefe und das Einsammeln von Geld setzen viele Schulen zusätzliche Programme ein. Schulen in freier Trägerschaft haben je nach Land mehr Spielraum: In Berlin entscheidet der Träger selbst, in Bayern und Niedersachsen gilt die Pflicht auch für Ersatzschulen.
Die Angaben zu den Ländern haben wir am 11. Oktober 2026 in Gesetzestexten und auf den Seiten der Ministerien geprüft. Wie Sie Angebote insgesamt vergleichen, steht im Beitrag Schulverwaltungssoftware auswählen.
Gibt es eine Alternative zu ASV, SchILD-NRW oder LUSD?
Das hängt davon ab, was „Alternative“ heißen soll:
- Statt der Landessoftware: An öffentlichen Schulen in Ländern mit Nutzungspflicht nicht. Bayern etwa verpflichtet die Schulen, die gesetzlich festgelegten Daten von Schülern, Eltern und Personal „mittels des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten“ (Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG). Auch die Übermittlung dieser Daten darf nicht über ein anderes Programm mit passender Schnittstelle laufen, an Ersatzschulen ebenso wenig; das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 21. Mai 2026 festgehalten (Vf. 19-VII-17, Rn. 207).
- Neben der Landessoftware: Das ist der übliche Weg, und manche Länder sehen ihn ausdrücklich vor. In Baden-Württemberg ist andere Software zulässig, soweit die Amtliche Schulverwaltung für bestimmte Verwaltungsaufgaben keine Funktionen bereitstellt (§ 116 Abs. 1 SchG). Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass Privatschulen neben der ASV ein zweites Programm brauchen können, um Schulgeld einzuziehen (Rn. 213).
- Frei gewählt: Wo das Land keine Software vorschreibt, entscheidet der Träger, vor allem bei Schulen in freier Trägerschaft.
Nordrhein-Westfalen liegt dazwischen. Das Schulministerium stellt SchILD-NRW und den Nachfolger SVWS-Server kostenlos bereit, sieht die Verantwortung für Beschaffung und Betrieb von Schulverwaltungssystemen aber „grundsätzlich bei den kommunalen Schulträgern“. Ab dem Schuljahr 2027/28 werden die Daten für die amtliche Schulstatistik direkt aus dem SVWS-Server erzeugt; die Statistiksoftware ASDPC wird abgelöst.
Landessoftware zur Schulverwaltung: was in sechs Ländern gilt
Die Tabelle zeigt die sechs Länder, deren Rechtslage wir für diesen Beitrag in Gesetzen und amtlichen Quellen geprüft haben.
| Land | Landessoftware | Wer sie nutzen muss | Quelle |
|---|---|---|---|
| Bayern | ASV (Amtliche Schulverwaltung) | Öffentliche Schulen und staatlich genehmigte Ersatzschulen; vom Verfassungsgerichtshof im Mai 2026 bestätigt | Art. 85 und Art. 92 Abs. 5 BayEUG |
| Baden-Württemberg | ASV-BW | Schulen in öffentlicher Trägerschaft; andere Software ist zulässig, wo ASV-BW eine Aufgabe nicht abdeckt. Schulen in freier Trägerschaft übermitteln nur die Statistikdaten über ein Verfahren der Kultusverwaltung. | § 116 SchG, asv.kultus-bw.de |
| Nordrhein-Westfalen | SchILD-NRW, Nachfolger SVWS-Server | Kostenloses Angebot des Ministeriums; eine ausdrückliche Nutzungspflicht haben wir nicht gefunden. Ab 2027/28 kommen die amtlichen Schuldaten aus dem SVWS-Server. | Schulministerium NRW, Mitteilung vom 22.04.2026 |
| Niedersachsen | Zentrale Schulverwaltungsdatenbank des Kultusministeriums | Öffentliche Schulen, Ersatzschulen und in bestimmten Fällen Ergänzungsschulen, sobald und soweit das Ministerium den Zugang eröffnet hat | § 31a NSchG |
| Hessen | LUSD (Lehrer- und Schülerdatenbank) | Öffentliche Schulen (§ 9 Schul-Datenschutzverordnung, gestützt auf §§ 83, 83a HSchG) | Kultusministerium Hessen |
| Berlin | Berliner LUSD | Öffentliche Schulen werden angeschlossen; eine gesetzliche Nutzungspflicht haben wir nicht geprüft. Schulen in freier Trägerschaft entscheiden „in eigener Verantwortung“ | Abgeordnetenhaus, Drs. 19/22149 |
Auch andere Länder betreiben eigene Systeme, Sachsen etwa SaxSVS. Rheinland-Pfalz hat im Mai 2025 mit Hessen vereinbart, die LUSD als technische Grundlage einer eigenen Lösung zu nutzen. Ob und für welche Schulen dort eine Nutzungspflicht gilt, haben wir nicht für jedes Land geprüft; verbindlich ist die Auskunft des Kultusministeriums.
Was die Landessoftware abdeckt
Die Landessysteme sind für die Verwaltung gebaut, die das Land braucht. Je nach Land gehören dazu:
- Schüler- und Lehrkräftedaten: Die hessische LUSD etwa „verwaltet zentral Schüler-, Unterrichts- und Leistungsdaten sowie die Einsatzdaten der Lehrkräfte“.
- Unterrichtsdaten: wer welchen Unterricht in welcher Klasse mit wie vielen Stunden gibt.
- Die amtliche Statistik: In Baden-Württemberg ist ASV-BW nach § 116 SchG für die amtliche Schulstatistik einzusetzen, in Nordrhein-Westfalen übernimmt der SVWS-Server ab 2027/28 die Aufgabe der Statistiksoftware ASDPC.
- Zeugnisse, je nach Land: Die LUSD ermöglicht die Zulassung zu Abschlüssen und die Erzeugung der Zeugnisdaten, ASV-BW bringt amtliche Zeugnisvorlagen mit, und in Nordrhein-Westfalen können mit den Landesprodukten nach Angaben des Ministeriums „alle erforderlichen Zeugnisse IT-unterstützt erstellt werden“.
Bayern und Nordrhein-Westfalen stellen ihre Programme den Schulen kostenlos bereit.
Was sie meist nicht abdeckt
Den Schulalltag übernehmen die Landessysteme oft nur in Teilen. Fünf Bereiche fehlen häufig oder kommen erst nach und nach; prüfen Sie den Funktionsumfang Ihres Landes trotzdem selbst, denn er ändert sich mit jeder Version.
- Stundenplan. Die bayerische ASV erstellt keinen Stundenplan. Sie exportiert die Unterrichtsdaten in Dateien, „die in Stundenplanprogrammen eingelesen werden können“, und liest Unterrichtsdaten aus dem Stundenplanprogramm wieder ein. Für den SVWS-Server kündigt das Schulministerium NRW ein Produkt zur Stundenplanung „in absehbarer Zeit“ an.
- Vertretungsplanung. Auch den Vertretungsplan soll der SVWS-Server nach Angaben des Ministeriums erst schrittweise unterstützen.
- Digitales Klassenbuch. In Berlin ist das Digitale Klassenbuch eine Eigenentwicklung der Senatsverwaltung; im April 2025 nutzte es nach Auskunft des Senats noch keine Schule, weil die Entwicklung nicht abgeschlossen war.
- Kommunikation mit Familien. Elternbriefe mit Rückmeldung, Einwilligungen, Krankmeldungen und Termine für den Elternsprechtag kommen in den Funktionsbeschreibungen, die wir gelesen haben, nicht vor.
- Geld einsammeln. Schulgeld, Essensgeld, Ausflugskosten, Lastschriften: Für Bayern hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass das Programm des Staatsministeriums das Einziehen von Schulgeld nicht ermöglicht.
Diese Lücken füllen zusätzliche Programme, von der reinen Stundenplan-Software bis zur Schulverwaltungssoftware, die den ganzen Schultag abbildet.
Zwei Systeme ohne doppelte Eingabe
Zwei Systeme bedeuten nicht zwangsläufig doppelte Arbeit. Entscheidend ist eine Arbeitsteilung, die vor dem ersten Import feststeht:
- Die Landessoftware führt die Stammdaten. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Klassen und Fächer werden dort angelegt und geändert, nicht im zweiten Programm. Das hessische Kultusministerium schreibt es ausdrücklich: „Die LUSD ist das führende System für alle Stammdaten.“ Änderungen, die ein Datenaustauschpartner an Stammdaten vornimmt, ignoriert die LUSD beim Reimport.
- Die Stammdaten fließen in eine Richtung. Das zweite Programm liest den Export der Landessoftware ein, möglichst mit deren eigenen Kennungen. Dann erzeugt eine Namensänderung beim nächsten Import keinen zweiten Datensatz.
- Zurück geht nur, was das Land wieder einliest. Meist sind das Unterrichtsdaten oder der Stundenplan; in Hessen ist ein Reimport in die LUSD „nur für Prozessdaten möglich“.
- Feste Termine für den Abgleich. Vor Schuljahresbeginn, nach der Anmelderunde und vor den Stichtagen der Statistik.
Wie Bildena mit der Landessoftware zusammenarbeitet
Bildena ist neu am Markt und ersetzt keine Landessoftware. Es übernimmt die Aufgaben daneben: Stundenplan und Vertretung, das Klassenbuch mit Anwesenheit pro Stunde und Fehlzeiten, Briefe und Einwilligungen, Noten, Aufnahme und Finanzen bis zur Lastschriftdatei für das Online-Banking. Familien melden Abwesenheiten und beantworten Briefe im Browser, auch auf dem Telefon. Unter „Daten importieren“ nimmt die Karte „Andere Schulprogramme“ den Export von ASV, SchILD-NRW, SaxSVS, Indiware, DaVinci, Magellan, edoo.sys und weBBschule so an, wie das Programm ihn schreibt; von welchem Programm die Dateien stammen, erkennt Bildena selbst. Eingelesen wird als neue Schule oder als Aktualisierung der geöffneten.
ASV in Bayern und Baden-Württemberg
Bildena liest die Textdateien, die die ASV über ihre Schnittstelle zum Stundenplanprogramm schreibt (STDKLAS, STDLEHR, STDFACH, STDSCHU, STDPLAN): Klassen, Lehrkräfte, Fächer, Schülerinnen und Schüler und den Unterricht. Die Kennungen der ASV werden gespeichert; der nächste Import erkennt die Datensätze daran wieder, auch umbenannte. Für bayerische Schulen, die aus der ASV importiert wurden, erzeugt Bildena unter „Exportieren“ die Datei STDPLAN.txt, die die ASV wieder einliest: nur die Unterrichtsdaten, unter den Kennungen der ASV; an Schulen mit Oberstufe kommen die Dateien mit Kurswahlen und Schienen dazu. Unterricht mit einer Lehrkraft, einer Klasse oder einem Fach, das die ASV nicht kennt, bleibt draußen und wird aufgelistet. ASV-BW schreibt dieselben Dateien und wird genauso gelesen; zurück an ASV-BW geht noch nichts, weil das Format für den Rückweg nicht öffentlich beschrieben ist.
SchILD-NRW und SVWS-Server
Aus Nordrhein-Westfalen liest Bildena die ENM-Datei des SVWS-Servers oder dessen Export für Lernplattformen, außerdem die Textexporte von SchILD-NRW und die Dateien von Kurs42. Aus den beiden Dateien des SVWS-Servers übernimmt Bildena dessen Kennungen; Lehrkräfte, Klassen, Fächer sowie Schülerinnen und Schüler werden beim nächsten Import daran wiedererkannt. Zurück geht die Datei GPU001.txt mit dem aktuellen Stundenplan, die der SVWS-Server über seinen Untis-Import einliest; Unterricht mit Lehrkräften, Klassen oder Fächern, die der SVWS-Server nicht kennt, bleibt auch hier draußen.
LUSD und die übrigen Länder
Exporte der LUSD liest Bildena nicht ein. Ihr XML-Format ist nicht vollständig öffentlich beschrieben, und die Stundenplanschnittstelle 2.0 tauscht Daten nur mit zertifizierten Datenaustauschpartnern aus; das hessische Ministerium nennt dafür derzeit (Stand 02/2026) Untis und Kurswahl-Online. Eine Schule in Hessen bringt ihre Schülerlisten deshalb als Tabelle, deren Spalten sie am Bildschirm zuordnet, oder, wenn sie Untis nutzt, Daten und Stundenplan aus einem Untis-Export. Aus SaxSVS liest Bildena den XML-Export, aus edoo.sys (Rheinland-Pfalz) und weBBschule (Brandenburg) die Schülerlisten als CSV-Datei; zurück geht in diesen Ländern nichts.
Die Importfunktionen folgen den veröffentlichten Dateibeschreibungen und sind bisher vor allem mit Testdateien geprüft, nicht im laufenden Betrieb von Schulen. Probieren Sie den Import deshalb mit Ihren eigenen Dateien aus: Bildena zeigt zuerst eine Vorschau und speichert erst, wenn Sie den Import bestätigen. Mehr zum Funktionsumfang steht auf der Seite Bildena School.
Wann eine Schule frei wählen kann
Frei wählen können vor allem Schulen in freier Trägerschaft, aber nicht überall:
- Weitgehend frei: In Berlin entscheiden die Träger der Schulen in freier Trägerschaft „in eigener Verantwortung“ über ihre Schulverwaltungssysteme. In Baden-Württemberg müssen sie nach § 116 Abs. 2 SchG nur die Statistikdaten über ein Verfahren der Kultusverwaltung elektronisch übermitteln; ASV-BW nennt die Vorschrift für sie nicht.
- Auch für Ersatzschulen verpflichtend: In Bayern gilt Art. 85 BayEUG über Art. 92 Abs. 5 auch für staatlich genehmigte Ersatzschulen; der Verfassungsgerichtshof hat das im Mai 2026 bestätigt. In Niedersachsen nennt § 31a NSchG die Ersatzschulen ausdrücklich.
- Ergänzungsschulen und internationale Schulen: Hier kommt es auf den Status an. Eine internationale Schule, die als Ersatzschule genehmigt ist, folgt den Regeln für Ersatzschulen ihres Landes. Ob eine Ergänzungsschule angeschlossen ist, regelt jedes Land gesondert; Niedersachsen etwa bezieht Ergänzungsschulen nur in den Fällen der §§ 160 und 161 NSchG ein.
Was Bildena für Schulen mitbringt, die frei wählen, von der Aufnahme bis zum Schulgeld, steht auf der Seite Software für Privatschulen.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten
Wer neben der Landessoftware ein zweites System anschafft, sollte vorher fünf Fragen klären:
- Liest das Programm den Export unseres Landessystems? Lassen Sie sich den Import mit einer Exportdatei Ihrer eigenen Schule zeigen.
- Was geht zurück, und unter welchen Kennungen? Ein Rückweg, den die Landessoftware nicht einliest, ist keiner.
- Wo wird was gepflegt? Legen Sie für Stammdaten, Noten, Zeugnisse und Fehlzeiten fest, in welchem System sie entstehen.
- Datenschutz und Personalrat. Betreibt ein Anbieter das System für Sie, brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag; verarbeitet es Daten der Lehrkräfte, ist häufig der Personalrat zu beteiligen.
- Was kostet es auf Dauer? Die Landessoftware stellt das Land, das zweite System bezahlt der Schulträger. Vergleichen Sie die Jahrespreise über die ganze Laufzeit; Rechenbeispiele stehen im Beitrag Was kostet Schulverwaltungssoftware?
Bei Bildena schließen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag zum Start; gehostet wird in Deutschland. Das Datenschutzpaket und die Informationen für den Personalrat schicken wir auf Anfrage, den Überblick auf einer Seite gibt es als PDF unter Unterlagen für Schulen. Die Preise sind öffentlich: Bildena School kostet 5 € pro Schüler und Jahr, mindestens 1.000 € pro Schule. Bildena Scheduler, der Stundenplan allein für Schulen, die ihr bisheriges Verwaltungssystem behalten, kostet ab 490 € pro Schule und Jahr; beides zuzüglich Umsatzsteuer, wo sie anfällt. Wer für mehrere Schulen beschafft, findet Hinweise im Beitrag Schulsoftware beschaffen als Schulträger.
Häufige Fragen
Kann eine öffentliche Schule in Bayern die ASV durch eine andere Software ersetzen?
Nein. Art. 85 BayEUG schreibt das Programm des Staatsministeriums vor; ein anderes Programm mit Schnittstelle genügt nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht. Für den Stundenplan sieht die ASV selbst eine Schnittstelle zu Stundenplanprogrammen vor.
Ist SchILD-NRW Pflicht?
Eine ausdrückliche Nutzungspflicht haben wir in den Quellen des Schulministeriums nicht gefunden. Ab 2027/28 werden die amtlichen Schuldaten aber direkt aus dem SVWS-Server erzeugt.
Kann Bildena Daten an die LUSD zurückgeben?
Nein. Die hessische LUSD tauscht über ihre Stundenplanschnittstelle nur mit zertifizierten Partnern Daten aus, und Bildena gehört nicht dazu.
Müssen wir Daten in beiden Systemen pflegen?
Kaum, wenn die Arbeitsteilung klar ist: Stammdaten pflegen Sie in der Landessoftware und lesen sie ein; Stundenplan, Vertretung und Elternkommunikation laufen im zweiten System. Für Noten und Fehlzeiten legen Sie fest, in welchem der beiden Systeme sie geführt werden.
Im Gratismonat lesen Sie Ihre Daten ein, aus dem Landessystem, aus Untis oder aus einer Tabelle, prüfen die Vorschau und probieren Stundenplan, Klassenbuch und Elternbriefe mit den Daten Ihrer eigenen Schule aus — mit allen Funktionen und ohne Kreditkarte. Fragen zur Anbindung an Ihr Land beantworten wir unter info@bildena.com.